Aus der aktuellen Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs (Nr. 17/07):
Die heimliche Durchsuchung der im Computer eines Beschuldigten gespeicherten Dateien mit Hilfe eines Programms, das ohne Wissen des Betroffenen aufgespielt wurde (verdeckte Online-Durchsuchung), ist nach der Strafprozessordnung unzulässig. Es fehlt an der für einen solchen Eingriff erforderlichen Ermächtigungsgrundlage. Das hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf die Beschwerde des Generalbundesanwalts gegen einen Beschluss entschieden, mit dem der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs den Antrag auf eine verdeckte Online-Durchsuchung abgelehnt hatte.
Imo: Schäuble wird sicher nicht lange zögern, den Gesetzesentwurf überarbeiten und gleich nochmals hinauspressen mit dem Hinweis auf Unsere Sicherheit.
Wie sagte Heinz Erhard :
“Manche Menschen wollen immer glänzen, obwohl sie keinen Schimmer haben.”