Aus der aktuellen Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs (Nr. 17/07):
Die heimliche Durchsuchung der im Computer eines Beschuldigten gespeicherten Dateien mit Hilfe eines Programms, das ohne Wissen des Betroffenen aufgespielt wurde (verdeckte Online-Durchsuchung), ist nach der Strafprozessordnung unzulässig. Es fehlt an der für einen solchen Eingriff erforderlichen Ermächtigungsgrundlage. Das hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf die Beschwerde des Generalbundesanwalts gegen einen Beschluss entschieden, mit dem der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs den Antrag auf eine verdeckte Online-Durchsuchung abgelehnt hatte.
Imo: Schäuble wird sicher nicht lange zögern, den Gesetzesentwurf überarbeiten und gleich nochmals hinauspressen mit dem Hinweis auf Unsere Sicherheit.
Wie sagte Heinz Erhard :
“Manche Menschen wollen immer glänzen, obwohl sie keinen Schimmer haben.”
Richtig,
Zitat Schäuble:“Wenn eine entsprechende gesetzl. Grundlage fehlt, müssen wir eben eine schaffen“ (o.ä ;) )
Mal sehen was noch alles auf unsere Rücken austrägt, wie war es damals, die gesetzte wurden gemacht, keiner konnte wirklich was gegen tun und am Schluss sagte man, wieso wir leben in einer Demokratie, Ihr hättet ja was tun können.